Aufnahmekriterien


Aufnahmekriterien.


(Bitte betrachten SIe die folgenden Kriterien als ODER-, nicht als UND-Kriterien)

Aufgenommen werden Kinder und Jugendliche (Belegungen nach § 34 SGB VIII)

  • ab dem 6. Lebensjahr (also ab einem Lebensalter von fünf Jahren).
  • die Verhaltensauffälligkeiten entwickelt haben.
  • deren Lebens- und Beziehungsumfeld eine ihrem Wohle entsprechende Erziehung nicht gewährleisten kann.
  • bei denen pädagogische Hilfen im Vordergrund stehen, auch und gerade dann, wenn nach Einschätzung der beteiligten Fachkräfte die bisherigen Hilfen (ambulant oder stationär) zur Deckung des festgestellten Hilfebedarfs nicht oder nicht mehr passend sind, weil sie u.a. therapeutischer Unterstützung bedürfen.
  • bei denen eine Aufnahme in eine Kinder- und Jugendpsychiatrie zwar angedacht ist bzw. indiziert erscheint, aber nach Einschätzung der beteiligten Fachkräfte durch pädagogisch-therapeutische Hilfen dauerhaft  vermieden werden kann.
  • bei denen nach psychiatrischer Diagnostik, z.B. Aufenthalt in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie, zwar massive Verhaltensauffälligkeiten, aber keine psychische Erkrankung festgestellt wurden, die aber auf Grund ihrer Auffälligkeiten nicht mehr in ihrem bisherigen Lebens- und Beziehungsumfeld leben können, weil der Verbleib im bisherigen Umfeld pädagogisch kontraindiziert ist.
  • bei denen die nachstehend zu § 35a SGB VIII aufgeführten Symptome vorliegen, welche aber diagnostisch die Schwelle zu einer Behinderung im Sinne des § 35a SGB VIII nicht erreichen:
    • Manifeste Verhaltensauffälligkeiten
    • Traumatische Erlebnisse und aufgrund von Gewalt- und Missbrauchserfahrungen
    • Angstzustände
    • Aggressive und/ oder sexualisierte Verhaltensweisen
    • Schlafstörungen
    • Lügen, Stehlen
    • Entwicklungsverzögerungen und/ oder Verwahrlosungserscheinungen
    • Beziehungsstörungen (Beziehungsängste, Distanzlosigkeit, Kontaktstörungen)
    • Lernbehinderung und Leistungsstörungen (Schulangst, Konzentrationsschwierigkeiten, Motivationsprobleme)

Belegungen nach § 35a SGB VIII können erfolgen bei folgenden Feststellungen:

  • leichter Intelligenzstörung (F.70- ICD-10)
  • hyperkinetischen Störungen (F.90- ICD-10)
  • Störungen des Sozialverhaltens (F.91- ICD-10)
  • nichtorganischer Enuresis (F.98.0 ICD-10)
  • nichtorganischer Enkopresis als Teil einer Störung des Sozialverhaltens (F 98.1 mit F 91- ICD-10), allerdings nur in begrenztem Umfang.

Eindeutige Ausschlusskriterien für uns sind

  • medizinische oder psychiatrische Diagnosen als Ursache für Verhaltensauffälligkeiten.

Hier müssen wir auf medizinisch oder psychiatrisch orientierte Einrichtungen verweisen. Wir arbeiten schwerpunktmäßig pädagogisch mit therapeutischer Unterstützung (in dieser Gewichtung), nicht aber ausschließlich oder schwerpunktmäßig therapeutisch.


Haben Sie noch Fragen? Wir sind gerne für Sie da (Kontakt).



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